AGB

AGB Softwarelizenz
„Clever Contracts“

1. Geltungsbereich

1.1

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der weltfern UG („weltfern“) zum Erwerb des Nutzungsrechtes der Software, im Detail Clever Contracts („AGB Softwarelizenz“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden („Lizenznehmer“) im Zusammenhang mit der Überlassung von Softwareprogrammen mit dem Namen Clever Contracts zur Nutzung („Softwarelizenz“) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem weltfern und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB Softwarelizenz ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von weltfern („AGB Sonstige Dienstleistungen“), die neben den AGB Softwareerstellung und den AGB Softwarepflege Vertragsbestandteil sind.

1.2

Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das weltfern ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn weltfern in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.

1.3

Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.


2. Leistungen

2.1

weltfern überlässt dem Kunden das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Softwareprogramm Clever Contracts („Vertragssoftware“) zur vertragsgemäßen, im selbigen Rahmen festgelegten unbefristeten Nutzung zu den Bedingungen dieser Softwarelizenz. weltfern überlässt die Vertragssoftware durch Download aus dem Internet oder auf einem anderen elektronischen Übertragungsweg. Der Lizenznehmer erhält elektronische Dokumentationen (z. B Bedienungsanweisung, Hilfe-Dateien, Online-Hilfe, sonstige technische Informationen und Unterlagen) ebenfalls auf diesem Weg. Für neue Programmversionen der Vertragssoftware (z.B. Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, etc.) gelten darüber hinaus die AGB Softwarepflege insoweit nichts anderes Vertragsbestandteil wurde.

2.2

Bei der Überlassung der Vertragssoftware durch Download, wird sich weltfern bemühen jederzeit die Verfügbarkeit der Vertragssoftware auf einem Server für den Download durch den Kunden zu gewährleisten. Sollte dies aus außerordentlichen Gründen nicht Möglich sein, wird der Kunde aufgefordert, weltfern von dieser Unmöglichkeit zu unterrichten. 


2.3

In der Dokumentation der Vertragssoftware ist im Einzelnen beschrieben,welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können („Leistungsbeschreibung“). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware, sowie die bestimmungsgemäße Verwendung, ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.

2.4

Für die Softwarepflege gelten die AGB Softwarepflege. Im Rahmen der bezahlten Softwarelizenz hat der Lizenznehmer Anspruch auf Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, etc.

2.5

Die Leistungen von weltfern im Rahmen der Softwarelizenz beinhalten nicht die Softwareinstallation, jeglichen Anwendersupport wie etwa kundenindividuelle Anpassungen („Customizing“), Schulung, Konfiguration noch sonstige über die Vermietung der Vertragssoftware hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen. Supportleistungen und sonstige, über die Überlassung der Softwareprogramme und Softwarepflege hinausgehenden Dienst- bzw. Werkleistungen, werden von weltfern gemäß den Vertragsbedingungen für AGB Softwarepflege und Dienstleistungen (AGB Sonstige Dienstleistung) erbracht.

2.6

Für die Nutzung einzelner neuer Funktionen oder Funktionsgruppen, welche gegebenenfalls mit den Software-Updates ausgeliefert werden, können, nach Ermessen von weltfern, weitere Lizenz- und Wartungsgebühren anfallen. Die Nutzung der neuen Funktionen und Module sind gemäß der gültigen Preisliste zu vergüten oder einzelvertraglich zu regeln – ein automatisches Nutzungsrecht ist ausgeschlossen. Eine Verpflichtung zum kostenpflichtigen Einsatz durch den Kunden besteht nicht.

2.7

weltfern behält sich vor, nach angemessener Ankündigung, lizenzierte Software gemäß den AGB Softwarepflege aus der Wartung zu nehmen. Das Nutzungsrecht an der erworbenen Software bleibt davon unbenommen. Fehlerbehebungen oder neue Versionen der Software werden dem Lizenznehmer dann jedoch nicht mehr zur Verfügung gestellt.


3. Lizenzgebühr

3.1

Die Höhe der für die Lizenzierung der Vertragssoftware geschuldeten Vergütung („Lizenzgebühr“) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus der jeweils aktuellen Clever Contracts Preisliste.

3.2

Mit der Erwerb der Lizenz räumt weltfern dem Lizenznehmer ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand zur Einzelplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Besteller seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf ausschließlich auf dem Netzwerk, für das sie erworben wurde, sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Lizenznehmer erworbenen Lizenzen entspricht. Der Lizenznehmer darf die erworbene Vertragssoftware nicht vermieten oder in sonstiger Weise unterlizensieren, sie öffentlich zugänglich machen oder anderweitig Dritten zur Verfügung stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich. Die zulässige Nutzung beinhaltet die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer.

3.3

Das Nutzungsrecht an der zur Verfügung gestellten Software wird bis zur vollständigen Zahlung der Lizenzgebühr unter Vorbehalt der Rücknahme erteilt.


4. Rechteeinräumung

4.1

weltfern gewährt dem Kunden das zeitlich unbefristete, im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser AGB zu nutzen.

4.2

Der Kunde ist berechtigt die Software entsprechend der Anzahl der von ihm erworbenen Benutzer-Lizenzen zu installieren und zu nutzen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig.


5. Weiterveräußerung und Weitervermietung

Weiterveräußerung und Weitervermietung sind untersagt.


6. Mitwirkungs-und Obhutspflichten des Kunden

6.1

weltfern garantiert die funktionsfehlerfreie Anwendbarkeit der Software. Sollten unerwartet Fehler, Probleme oder Anwendungshindernisse bestehen, ist der Kunde während der gesamten Zeit der Lizenzierung der Software zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet, sollte es Probleme oder Hindernisse bezüglich der Wartung, Patches, Updates etc. geben. Zur angemessenen Mitwirkung zählt insbesondere die Überlassung aller Daten und sämtlicher Informationen, die für die ordnungsgemäße Wartung der Software erforderlich sind.

6.2

Sollte die angemessene Mitwirkungspflicht verletzt werden, behält sich weltfern vor, die Wartung von Clever Contracts zu unterlassen.

6.3

Der Lizenznehmer hat die Software – einschließlich optional mitgelieferter Unterlagen – unverzüglich nach der Ablieferung durch weltfern bzw. durch eigenen Download, soweit dies nach ordnungsgemäßer Geschäftslage tunlich ist, zu untersuchen sowie ausführlich zu testen und, wenn sich ein Mangel zeigt, weltfern unverzüglich Anzeige zu machen.



7. Gewährleistung für Sach-und Rechtsmängel

7.1

weltfern haftet für die sorgfältige und fachgerechte Erbringung seiner vertraglichen Leistungen sowie deren Mangelfreiheit. weltfern haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet weltfern nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen, wenn dieses ausschließlich und unwiderlegbar auf die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software zurückzuführen ist.

7.2

weltfern haftet nur beschränkt bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von weltfern. 

7.3

Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Fehler der Vertragssoftware wird ausdrücklich ausgeschlossen.


8. Vertragsbeendigung

8.1

Mit dem Ende der Unterstützung der erworbenen Version der Software endet das Recht auf Updates und Fehlerbehebungen, es sei denn der Kunde hebt auf eine zu diesem Zeitpunkt unterstützte Softwareversion an. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein gültiger Softwarepflegevertrag vor, ist die neue Softwareversion erneut kostenpflichtig zu erwerben. Hierbei gilt die zu diesem Zeitpunkt gültige Clever Contracts Preisliste, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.

8.2

Wird der zum Lizenzvertrag zugehörige Softwarepflegevertrag beendet,erlischt gemäß den AGB Softwarepflege das Recht auf Aktualisierung (Updates) und Fehlerbehebungen (Patches und Bugfixes).

8.3

Ein Vertrag, der monatlich abgeschlossen wurde, ist vier Wochen nach Vertragsabschluss kündbar (Stichtag ist das Datum des Vertragsabschlusses). Ein Vertrag, der auf eine Jahresgebühr abgeschlossen wurde, ist bis zu drei Monaten vor Ablauf des Vertrages kündbar (Stichtag ist das Datum des Vertragsabschlusses).


9. Schlussbestimmungen

9.1

Die Beziehungen zwischen weltfern und dem Lizenznehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

9.2

Soweit der in diesem Zusammenhang abgeschlossene, individuelle Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten.

9.3

Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hamburg. Dasselbe gilt, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.